Reglement über die Aufnahme von Personen
Liste der Personenkategorien, die als Mitglieder in die IPA Sektion Schweiz aufgenommen werden können (Art. 5 der Statuten).
Art. 1
Alle Korpsangehörigen der Polizei und Fachspezialisten vom Zoll und der Grenzsicherheit, welche die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und im Besitze eines Diploms sind, können die IPA Mitgliedschaft erwerben.
Art. 2
Als Korpsangehöriger gilt, wer zu sämtlichen polizeilichen Funktionen ermächtigt ist, diese hauptberuflich ausübt und als solcher Funktionär angestellt oder gewählt wurde. Die Person ist in der Folge Inhaber eines entsprechenden Dienstausweises.
Art. 3
Der Korpsangehörige absolvierte erfolgreich eine Polizei- oder eine Zoll und Sicherheitsschule, eine gleichwertige Ausbildung oder einen Offiziers-Lehrgang.
Art. 4
Dienststellen
- Bundespolizeidienste
- Kantonspolizei
- Stadtpolizei, Gemeindepolizei, Regionalpolizei
- Polizeidienste Flughafen
- Sicherheitsdienste internationaler Organisationen (UNO)
- Bahnpolizei
- Fachspezialist Zoll und Grenzsicherheit
- Militärpolizei
- Sicherheitsassistenzen
- Justizvollzugsbeamte
Art. 5
Grundsätzlich ist die IPA gemäss internationalen und nationalen Statuten aktiven oder pensionierten Polizeibeamten vorbehalten. Von diesem Grundsatz darf nicht abgewichen werden. Die Kontrolle und Einhaltung dieses Reglements obliegt dem Nationalvorstand.
Stand: 28. August 2020